Richtlinen und Normen der Staubentwicklung in der EU und Deutschland.

Richtlinien und Normen

Staubentwicklung auf der Baustelle

Da Staubentwicklung auf der Baustelle schädlich und sehr gefährlich ist, hat die EU und die deutsche Gesetzgebung Normen und Richtlinien für die Staubbelastung auf Baustellen festgelegt. Welche nationalen und EU-Gesetze gibt es zur Staubentwicklung auf Baustellen? Was hat es mit den Arbeitsschutznormen auf sich? In welche Staubklassen wird Staubbelastung eingeteilt? Mit welchen Bausaugern kann ich Baustaub entfernen? 

Auf dieser Seite erfahren Sie: 

  • Welche Staubklassen es gibt
  • Welche Grenzwerte gelten
  • Lösungen im Kampf gegen Baustaub 

 

Welche Staubklassen und Grenzwerte gibt es?

Staubklassen kategorisieren Stäube in Bezug auf die Größe, Konsistenz und das Gefahrenpotenzial ihrer Staubpartikel, was vom jeweiligen Material abhängt. Die Grenzwerte, ab denen ein Bausauger eingesetzt werden sollte, sind dem Gefahrenpotenzial der Staubpartikel angepasst. Man unterscheidet die Staubklasse L für leicht gefährliche Stäube, die Staubklasse M für mittel gefährliche Stäube und die Staubklasse H für hoch gefährliche Stäube:

Was bedeutet Staubklasse L, M & H?

 Staubklasse

  L

  M

  H

 Materialien

  • Hausstaub
  • Erde
  • Kalk
  • Gips
  • Glimmer
  • Holzstäube
  • Metallstäube
  • Zement
  • Beton
  • Fliesenkleber
  • Partikel von Spachtel, Füller und Lack
  • Latex- und Ölfarben
  • Quarzstaub (z. B. in Sand und Kiesel)
  • Asbeststaub
  • Schimmelsporen
  • Bleistaub
  • Mineralfaser

 Grenzwert

  > 1 mg/m3

  > 0,1 mg/m3

  ≤ 0,1 mg/m3

 Wirkung

  leicht gefährlich

  mittel gefährlich, krankheitserregend

  hoch gefährlich, krebs- und krankheitserregend

Was steht im EU-Gesetz und im deutschen Gesetz zur Staubbelastung?

Die Richtlinie der EU von 2020 zur Staubentwicklung auf Baustellen

Bis zum 17. Januar 2020 mussten die am 17.01.2018 in der EU in Kraft tretenden, neuen Grenzwerte für Karzinogene und Mutagene in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Karzinogene und Mutagene kommen zum Beispiel häufig in Baustäuben vor. Das betrifft das Baugewerbe natürlich besonders. Kristalliner Siliziumdioxidstaub (Quarzstaub) wurde von der EU als krebserregender Stoff eingestuft. Der erlaubte Expositionsgrenzwert liegt bei 0,1 mg/m3 in der Luft. 

Nationale Gesetze in Deutschland zur Staubentwicklung auf Baustellen

Abgesehen von den Regularien der EU, die mit dem 17.01.2020 in Kraft traten, gibt es in den einzelnen EU-Staaten jeweils auch nationale Gesetze. Diese regeln ebenfalls den Schutz der Arbeitnehmenden vor übermäßiger Staubentwicklung auf der Baustelle und können strenger sein als die EU-Gesetze! So liegt der Grenzwert für Quarzstaub in Deutschland bereits seit 2015 mit nur 0,05 mg/m³ unter dem EU-Standard. Diese Entscheidung wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe getroffen. 

Wie kann man sich 0,05 mg/m³ Staub vorstellen? Um die Höchstgrenzwerte zu erreichen, reicht ein Wasserglas voll Quarzstaub aus – ausgeschüttet und gleichmäßig verteilt auf ein Fußballstadion. Das ist praktisch unsichtbar! Kann man den Feinstaub in der Luft sehen, dann liegt die Staubbelastung auf bereits weit über der Höchstgrenze. Auch wenn Sie die Oberflächen von Schmutz gereinigt haben und die Baustelle sauber aussieht, sind Sie vor Feinstaub also nicht sicher. Denn dieser für die Atemwege gefährliche Staub ist unsichtbar. 

Die wichtigsten deutschen Bestimmungen zum Arbeitsschutz

Aufgrund der Gefahren von Baustaub ist Arbeitsschutz sehr wichtig, angefangen mit dem Erkennen von Gefahrenpotenzial, unter anderem anhand dieser Grenzwerte. Arbeitsschutz kommt in allen Maßnahmen, Methoden und Mitteln zur Anwendung, die den Schutz der Arbeitnehmer vor Sicherheits- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz fördern. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, „Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ (§ 1 ArbSchG, Zielsetzung und Anwendungsbereich). Auch die BG Bau hilft bei Fragen rund um das Thema Staub, schult und unterweist, z. B. im Artikel Staubminderung und Präventionsmaßnahmen. 

Im Weiteren finden Sie wichtige Passagen aus dem Arbeitsschutzgesetz, das Sie natürlich auch in vollen Umfang lesen können. 

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 9 Besondere Gefahren

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.

§ 12 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Was droht bei Missachtung der Regelungen?

Sanktionen und Bußgelder

Gesundheits- oder Arbeitsschutzkontrolleure überprüfen, ob Unternehmen die Grenzwert-Vorschriften und das Arbeitsschutzgesetz umsetzen und Industriesauger gegen die Staubentwicklung auf der Baustelle im Einsatz sind. Wenn die Bauarbeiten gemäß den Vorschriften und den neuesten Erkenntnissen durchgeführt wird, hat die Prüfung keine Konsequenzen. Wenn die Handwerker allerdings veraltete Technik verwenden oder die Arbeitssicherheitsvorschriften nicht beachtet werden, können über den Arbeitgeber immer höhere Geldstrafen verhängt werden. Sind überhaupt keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen worden, gibt es sofort eine Geldstrafe und einen Baustellenstopp. Sind die eingesetzten Maßnahmen nicht ausreichend, folgt eine Ermahnung und ggf. eine Geldstrafe. Wenn daraufhin die Anweisungen des Kontrolleurs nicht umgesetzt werden, sind eine höhere Geldstrafe und ein Baustellen-Stopp die Konsequenz. Erfahren Sie mehr über die Risiken und Gefahren von Baustaub auf unserer Webseite.

Unsere Lösungen im Kampf gegen die Staubentwicklung

Wenn Sie gegen die Staubentwicklung auf der Baustelle den geeigneten Bausauger suchen, mit dem sie die Arbeitsplatzgrenzwerte und alle Vorschriften einhalten können, schauen Sie sich die drei Kategorien von Entstaubern an. Diese entsprechen den oben erwähnten Staubklassen. 

Leistungsklasse L

Filtrationsgrad durch das Filtersystem > 99 %

Staubsauger der Staubklasse L eignen sich für den üblichen Hausstaub, Weichholz-, Kalk- und Gipsstaub bzw. Glimmer, also generell gesundheitlich unbedenkliche Materialien. In Deutschland sind zur Absaugung bei stauberzeugenden Arbeiten auf der Baustelle keine Staubsauger der Staubklasse L zugelassen.

Zum Bausauger VC 20L-X

Leistungsklasse M

Filtrationsgrad durch das Filtersystem > 99 %

Diese Sauger der Klasse M sind im Bauwesen als Mindestklasse gesetzlich vorgeschrieben: Sie eignen sich für das Entfernen von Baustaub von Harthölzern, Plattenwerkstoffen, Farbstaubpartikeln, Keramik, Beton und Ziegelstein. Die Sauggutentsorgung muss staubarm erfolgen. Schauen Sie sich den kompakten Nass-/Trocken-Bausauger VC 20M-X an.

Zum Bausauger VC 20M-X

Leistungsklasse H

Filtrationsgrad durch das Filtersystem > 99 %

Sauger der Klasse H sind für das Absaugen großer Mengen hochgefährlicher Stäuben wie Asbest-, Blei-, Kohle-, Nickel-, Kobalt-, Kupfer-, Cadmium- und Schimmelstaub Pflicht. Das Sauggut muss staubfrei entsorgt werden.

Zu den Bausaugern

Wo kann ich noch mehr über Staubprävention erfahren?

Hilti Sicherheitsschulung "Staub"

Wenn Sie sich selbst und Ihre Mitarbeitenden über die Risiken, Gefahren und Richtlinien zum Thema Baustaub informieren möchten, schauen Sie sich unsere Sicherheitsschulung Staub an. Da Sie als Geschäftsführer oder Vorgesetzter die Verantwortung für den aktuellen Kenntnisstand Ihrer Mitarbeitenden, die richtige Handhabung von Geräten und die Durchführung von Anwendungen haben, kann Ihnen eine Sicherheitsschulung nur Vorteile bringen. In dieser Schulung lernen Ihre Mitarbeitenden die Risiken durch Staubbelastung auf der Baustelle und geeignete Präventivmaßnahmen kennen, vermittelt von Experten. Reservieren Sie eine Sicherheitsschulung für Ihr Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Jetzt anfragen