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Richtlinien und Normen

01.09.2026
Baustaub
Lesedauer: < 5 Minuten
Trends auf der Baustelle

Bei zahlreichen Arbeiten auf der Baustelle entsteht Staub, der die Gesundheit gefährden und die Arbeitsbedingungen beeinträchtigen kann. Daher spielen gesetzliche Vorgaben, Arbeitsschutzmaßnahmen und eine wirksame Staubkontrolle eine entscheidende Rolle. Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Staubarten und Grenzwerte, gibt einen Überblick über relevante Richtlinien und Normen und zeigt, wie sich Staubbelastungen mithilfe professioneller Geräte zur Staubentfernung wirksam reduzieren lassen.

Grundlagen

Staubklassen und Grenzwerte

Staubklassen kategorisieren Stäube anhand der Größe, Konsistenz und des vom jeweiligen Material abhängigen Gefahrenpotenzials ihrer Staubpartikel. Die Grenzwerte, ab denen ein Bausauger eingesetzt werden sollte, sind an das Gefahrenpotenzial der Staubpartikel angepasst. Man unterscheidet die Staubklasse L für leicht gefährliche Stäube, die Staubklasse M für mittel gefährliche Stäube und die Staubklasse H für hoch gefährliche Stäube.

Staubklasse

L

M

H

Materialien

Hausstaub, Erde, Kalk, Gips, Glimmer

Holzstäube, Metallstäube, Zement, Beton, Fliesenkleber, Partikel von Spachtel, Füller und Lack, Latex- und Ölfarben

Asbeststaub, Schimmelsporen, Bleistaub, Mineralfaser, Quarzstaub (z. B. in Sand und Kiesel)

Grenzwert

> 1 mg/m3

> 0,1 mg/m3

≤ 0,1 mg/m3

Wirkung

leicht gefährlich

mittel gefährlich, krankheitserregend

hoch gefährlich, krebs- und krankheitserregend

Was steht im EU-Gesetz zur Staubbelastung?

Der zulässige Expositionsgrenzwert für kristallinen Siliziumdioxidstaub (Quarzstaub) in der EU liegt derzeit bei 0,1 mg/m³ Luft. Bis zum 17. Januar 2020 mussten die am 17.01.2018 in Kraft getretenen Grenzwerte für Karzinogene und Mutagene aus der EU-Richtlinie 2017/2398 in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Karzinogene und Mutagene kommen unter anderem in Baustäuben vor, weshalb die Regelungen insbesondere für das Baugewerbe von großer Bedeutung sind. Kristalliner Siliziumdioxidstaub (Quarzstaub) wurde von der EU als krebserregender Stoff eingestuft.

Daher wurde EU-weit ein Expositionsgrenzwert von 0,1 mg/m³ festgelegt. Die aktuelle Fassung der EU-Richtlinie zum „Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit“ können Sie im entsprechenden Amtsblatt der Europäischen Union aus dem Jahr 2022 einsehen.

Abgesehen von den EU-Vorgaben, die am 17.01.2020 in Kraft traten, gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich nationale Regelungen. Diese dienen ebenfalls dem Schutz der Arbeitnehmenden vor übermäßiger Staubentwicklung auf Baustellen und können strengere Anforderungen als die EU-Vorgaben festlegen. So liegt der Grenzwert für Quarzstaub in Deutschland bereits seit 2015 bei 0,05 mg/m³. Diese Entscheidung wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe getroffen.

Zur Veranschaulichung einer Staubkonzentration von 0,05 mg/m³ genügt bereits ein Wasserglas voll Quarzstaub, das auf die Fläche eines Fußballstadions verteilt wird. Diese Staubmenge ist mit bloßem Auge praktisch nicht sichtbar. Ist Feinstaub in der Luft sichtbar, liegt die Staubbelastung in der Regel bereits deutlich über dem zulässigen Grenzwert. Auch wenn Oberflächen gereinigt wurden und die Baustelle sauber erscheint, besteht weiterhin eine Belastung durch Feinstaub. Dieser für die Atemwege gefährliche Staub ist unsichtbar.

Vorschriften

Arbeitsschutz in Deutschland

Aufgrund der Gefahren, die von Baustaub ausgehen, ist Arbeitsschutz von großer Bedeutung. Dazu gehört zunächst das Erkennen potenzieller Gefahren, unter anderem anhand der geltenden Grenzwerte. Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen, Methoden und Mittel, die dem Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz dienen. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, „Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ (§ 1 ArbSchG, Zielsetzung und Anwendungsbereich). Auch die BG Bau unterstützt bei Fragen rund um das Thema Staub und informiert über geeignete Maßnahmen, beispielsweise im Artikel „Staubminderung und Präventionsmaßnahmen“.

Im Weiteren finden Sie wichtige Passagen aus dem Arbeitsschutzgesetz, die Sie auch vollständig unter „Gesetze im Internet“ nachlesen können.

Was steht im Arbeitsschutzgesetzt?

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

  2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Sanktionen

Missachtung von Vorschriften

Gesundheits- und Arbeitsschutzkontrolleure überprüfen, ob Unternehmen die Grenzwertvorschriften und das Arbeitsschutzgesetz einhalten und geeignete Maßnahmen zur Staubkontrolle auf der Baustelle umsetzen. Werden die Arbeiten gemäß den geltenden Vorschriften und aktuellen Erkenntnissen durchgeführt, hat eine Prüfung keine Konsequenzen. Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften oder der Einsatz veralteter Techniken können jedoch zu empfindlichen Geldstrafen führen. Fehlen geeignete Schutzmaßnahmen vollständig, drohen sofortige Sanktionen bis hin zum Baustellenstopp. Sind die umgesetzten Maßnahmen nicht ausreichend, erfolgt zunächst eine Ermahnung und gegebenenfalls eine Geldstrafe. Werden die Anweisungen des Kontrolleurs anschließend nicht umgesetzt, können höhere Geldstrafen und ein Baustellenstopp die Folge sein.

Lösungen

Sauber arbeiten mit dem richtigen Bausauger

Wenn Sie einen geeigneten Bausauger für Ihre Anwendung suchen, sollten Sie die unterschiedlichen Staubklassen berücksichtigen. Die drei Kategorien von Bausaugern sind auf die jeweiligen Anforderungen abgestimmt und helfen dabei, geltende Grenzwerte und Vorschriften einzuhalten.

Leistungsklasse L - Filtersystem > 99 %

Bausauger der Staubklasse L eignen sich für den üblichen Haus-, Weichholz-, Kalk-, Gipsstaub sowie Glimmer, also generell gesundheitlich unbedenkliche Materialien. In Deutschland sind zur Absaugung bei stauberzeugenden Arbeiten auf der Baustelle keine Bausauger der Staubklasse L zugelassen.

Leistungsklasse M - Filtersystem > 99 %

Bausauger der Klasse M sind im Bauwesen als Mindestklasse gesetzlich vorgeschrieben. Sie eignen sich für das Entfernen von Baustaub aus Harthölzern, Plattenwerkstoffen, Farbstaubpartikeln, Keramik, Beton und Ziegelstein. Die Sauggutentsorgung muss staubarm erfolgen.

Leistungsklasse H - Filtersystem > 99,9 %

Bausauger der Klasse H sind für das Absaugen großer Mengen hochgefährlicher Stäube wie Asbest-, Blei-, Kohle-, Nickel-, Kobalt-, Kupfer-, Cadmium- und Schimmelstaub Pflicht. Die Entsorgung des Saugguts muss staubfrei erfolgen.